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PKV FÜR ANGESTELLTE · MÜNCHEN & BUNDESWEIT ONLINE

PKV für Angestellte: heute verstehen, langfristig entscheiden.

Wenn Ihr Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, können Sie zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen. Ob ein Wechsel auch zu Ihnen passt, entscheidet sich aber nicht an einer einzelnen Zahl. Leistungen, Arbeitgeberzuschuss, Gesundheit, Familienplanung und Ihr finanzieller Spielraum gehören gemeinsam betrachtet.

1. Wann dürfen Angestellte in die PKV wechseln?

Für die meisten Angestellten ist die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze entscheidend:

  • 2026: 77.400 Euro im Jahr beziehungsweise 6.450 Euro im Monat
  • 2027 (vorläufig): 84.150 Euro im Jahr beziehungsweise 7.012,50 Euro im Monat

Der 2027-Wert stammt aus dem Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums und ist mit Stand 24. September 2026 noch nicht endgültig. Die Verordnung muss noch von der Bundesregierung beschlossen werden und benötigt anschließend die Zustimmung des Bundesrats.

Gemeint ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Der Arbeitgeber ermittelt es vorausschauend aus den Einnahmen, die in den kommenden zwölf Monaten mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind. Es ist deshalb nicht automatisch mit dem tatsächlich von Januar bis Dezember ausgezahlten Kalenderbrutto identisch. Regelmäßig zu erwartende Einmalzahlungen können dazugehören; ungewisse oder nur ausnahmsweise gezahlte Beträge nicht ohne Weiteres. Die konkrete Beurteilung trifft der Arbeitgeber, bei Zweifeln zusammen mit der Krankenkasse.

Steigt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt in einem bestehenden, bislang versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis während 2026 über 77.400 Euro, endet die Versicherungspflicht grundsätzlich erst mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Für eine erstmalige Versicherungsfreiheit ab 1. Januar 2027 muss Ihr für 2027 prognostiziertes regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt zusätzlich die dann geltende allgemeine Grenze überschreiten – nach dem derzeitigen Entwurf also 84.150 Euro.

Beispiel unter klaren Annahmen: Sie sind 2026 in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis gesetzlich pflichtversichert. Nach einer dauerhaften Gehaltserhöhung beträgt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt voraussichtlich 85.000 Euro; für 2027 sind aufgrund einer bereits fest vereinbarten Erhöhung 88.000 Euro zu erwarten. Wenn diese Beträge aus den zu berücksichtigenden regelmäßigen Entgeltbestandteilen stammen und keine Besonderheiten im Versicherungsstatus vorliegen, wären sowohl die Grenze 2026 von 77.400 Euro als auch die im Referentenentwurf für 2027 genannte Grenze von 84.150 Euro überschritten. Auch unveränderte 85.000 Euro lägen über dem Entwurfswert von 84.150 Euro; eine Erhöhung auf 88.000 Euro ist für das Überschreiten nicht erforderlich. Sie zeigt hier lediglich, dass bereits feststehende Entgeltänderungen in die Prognose einfließen. Die Versicherungspflicht würde dann nach heutiger Rechts- und Entwurfslage zum 31. Dezember 2026 enden. Ab 1. Januar 2027 könnten Sie freiwillig in der GKV bleiben oder eine PKV wählen – Sie wechseln nicht automatisch in die PKV.

Mit dem Ende der Versicherungspflicht haben Sie eine Wahl: Sie können freiwillig in der GKV bleiben oder in die PKV wechseln. Die Wechselmöglichkeit ist deshalb noch keine Empfehlung. Zuerst sollte geklärt sein, wie stabil Ihr Einkommen ist und wie gut die private Absicherung zu Ihren langfristigen Plänen passt.

Entscheidungsfrage: Liegt eine bestätigte Versicherungsfreiheit vor – und bleibt Ihr Einkommen voraussichtlich auch bei Teilzeit, Jobwechsel oder einer beruflichen Auszeit oberhalb der maßgeblichen Grenze?

2. Was übernimmt der Arbeitgeber?

Für Ihre monatlichen Kosten zählen Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung zusammen. Ihr Arbeitgeber beteiligt sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen an beiden Beiträgen. Wir betrachten deshalb immer den Gesamtbeitrag, den gesamten Arbeitgeberzuschuss und das, was Sie selbst bezahlen.

Maximaler Arbeitgeberzuschuss pro Monat – außerhalb Sachsens:

  • 2026: Krankenversicherung bis zu 508,59 Euro + Pflege-Pflichtversicherung bis zu 104,63 Euro = zusammen bis zu 613,22 Euro.
  • 2027, vorläufige Modellrechnung: Krankenversicherung bis zu 557,81 Euro + Pflege-Pflichtversicherung bis zu 114,75 Euro = zusammen bis zu 672,56 Euro.

Die Werte für 2027 sind noch nicht bestätigt. Die Modellrechnung verwendet die im BMAS-Referentenentwurf genannte Beitragsbemessungsgrenze von 6.375 Euro monatlich und unterstellt unveränderte Beitragssätze: 14,6 Prozent allgemeiner GKV-Beitrag, 2,9 Prozent durchschnittlicher Zusatzbeitrag und 3,6 Prozent Pflegebeitrag. Daraus ergeben sich für den Arbeitgeber 557,81 Euro für die Krankenversicherung und 114,75 Euro für die Pflegeversicherung. Ändern sich diese Grundlagen, ändern sich auch die Höchstbeträge. Stand: 24. September 2026.

In Sachsen ist der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung niedriger: 2026 höchstens 75,56 Euro, zusammen mit der Krankenversicherung also höchstens 584,15 Euro. Unter denselben vorläufigen Annahmen und einem unveränderten Arbeitgeberanteil zur Pflege von 1,3 Prozent wären es 2027 für die Pflege 82,88 Euro und insgesamt 640,69 Euro.

Wichtig: Das sind Zuschussgrenzen, keine pauschalen Auszahlungen und keine Tarifpreise. Für Kranken- und Pflegeversicherung wird jeweils getrennt gerechnet: Der Arbeitgeber zahlt höchstens die Hälfte des tatsächlich zuschussfähigen Beitrags, begrenzt auf den jeweiligen Höchstbetrag. Ein ungenutzter Zuschuss zur Pflegeversicherung lässt sich nicht auf die Krankenversicherung übertragen oder umgekehrt.

Ein einfaches Beispiel, keine Tarifempfehlung: Sie zahlen monatlich 700 Euro für einen vollständig zuschussfähigen Krankenversicherungsschutz und 100 Euro für die Pflege-Pflichtversicherung. Ihr Gesamtbeitrag beträgt 800 Euro. Der Arbeitgeber übernimmt 350 Euro für die Krankenversicherung und 50 Euro für die Pflegeversicherung, insgesamt also 400 Euro. Sie selbst zahlen 400 Euro monatlich – vor einer möglichen steuerlichen Entlastung und zuzüglich eines gegebenenfalls anfallenden Selbstbehalts. Die beiden Zuschussgrenzen werden in diesem Beispiel nicht erreicht.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber auch Beiträge für Kinder oder den Partner bezuschussen. Auch dann gelten die gemeinsamen Grenzen für Kranken- und Pflegeversicherung jeweils für alle zuschussfähigen Personen zusammen. Es gibt keinen zusätzlichen Zuschusstopf pro Person.

Entscheidungsfrage: Was bleibt von Ihrem gesamten Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag nach beiden Arbeitgeberzuschüssen bei Ihnen – und welche zusätzlichen Selbstbehalte oder Familienbeiträge müssen Sie einplanen?

3. Welche Leistungen sollten Sie wirklich vergleichen?

„Privat versichert“ beschreibt noch keinen konkreten Leistungsumfang. Entscheidend sind die Versicherungsbedingungen. Ein belastbarer Vergleich beantwortet zum Beispiel:

  • Wie sind ambulante Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel geregelt?
  • Welche Leistungen gelten für Psychotherapie?
  • Welche Erstattung ist bei Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie vorgesehen?
  • Welche Regelungen gelten im Krankenhaus, bei Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation?
  • Bis zu welchen Gebührensätzen wird erstattet, und wann sind vorherige Zusagen nötig?
  • Wie hoch sind Selbstbehalt und sonstige Eigenanteile?

Ein sehr niedriger Einstiegsbeitrag kann mit engeren Leistungen oder einem höheren Eigenanteil verbunden sein. Umgekehrt ist ein umfangreicher Tarif nur dann sinnvoll, wenn Sie die Leistungen nachvollziehen können und den Beitrag langfristig tragen möchten.

4. Gesundheitsprüfung: erst aufbereiten, dann beantragen

In der PKV beeinflussen Eintrittsalter, vereinbarte Leistungen und die Risikoeinschätzung des Versicherers den Beitrag. Vor Vertragsschluss werden Gesundheitsfragen gestellt. Je nach Gesundheitsangaben, Versicherer und Tarif ist eine normale Annahme, eine Annahme mit Risikozuschlag oder eine Ablehnung möglich. Eher selten kommt je nach Versicherer und Tarif zusätzlich ein Leistungsausschluss in Betracht; er ist kein gleichrangiger Standardausgang.

Antworten Sie vollständig, richtig und genau im abgefragten Zeitraum. Vermutungen aus dem Gedächtnis sind keine gute Grundlage. Häufig ist es sinnvoll, Patientenunterlagen frühzeitig anzufordern, Diagnosen einzuordnen und unklare Einträge mit der behandelnden Praxis zu klären. Ein verbindlicher Antrag sollte erst gestellt werden, wenn die Angaben sorgfältig vorbereitet und mögliche Annahmebedingungen verstanden sind.

5. Familie, Teilzeit und Rückkehrmöglichkeiten mitdenken

In der PKV braucht grundsätzlich jede versicherte Person einen gesonderten Krankenversicherungsschutz mit eigenem Beitrag; mehrere Personen können dabei in einem Versicherungsvertrag geführt werden. Eine beitragsfreie Familienversicherung wie in der GKV gibt es in der privaten Krankenversicherung nicht. Wenn Sie Kinder haben oder planen, sollte deshalb die gesamte Familienkonstellation vor dem Wechsel betrachtet werden. Ob ein Kind beitragsfrei in der GKV des anderen Elternteils bleiben kann, hängt unter anderem vom Familienstand, den Versicherungsverhältnissen und den regelmäßigen Gesamteinkommen beider Eltern ab.

Auch Teilzeit, Elternzeit oder ein späterer Einkommensrückgang können den Versicherungsstatus und Ihre monatliche Belastung verändern. Während einer Elternzeit ohne Arbeitsentgelt entfällt für privat versicherte Angestellte grundsätzlich der bisherige Arbeitgeberzuschuss; der private Beitrag läuft weiter, soweit der Tarif nichts anderes vorsieht. Einige Tarife sehen für einen begrenzten Zeitraum eine Beitragsbefreiung während des Elterngeldbezugs oder der Elternzeit vor. Andere zahlen unter bestimmten Voraussetzungen eine vertragliche Pauschale, wenn ein erkranktes Kind betreut werden muss und dadurch Einkommen ausfällt.

Solche Familienleistungen sind weder in jedem Tarif enthalten noch mit dem gesetzlichen Kinderkrankengeld gleichzusetzen. Prüfen Sie in den Versicherungsbedingungen insbesondere Vorversicherungs- oder Wartezeiten, Beginn und Dauer der Leistung, Antrags- und Nachweisfristen, Altersgrenzen des Kindes und die Frage, ob Elternteil und Kind im selben Tarif versichert sein müssen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung kann Versicherungspflicht in der GKV entstehen. Unter bestimmten engen Voraussetzungen ist eine Befreiung möglich – sie sollte wegen ihrer Bindungswirkung nicht vorschnell beantragt werden.

Eine spätere Rückkehr von der PKV in die GKV ist nicht frei wählbar. Sie setzt in der Regel voraus, dass erneut Versicherungspflicht entsteht. Ab 55 Jahren gelten zusätzliche gesetzliche Einschränkungen.

Entscheidungsfrage: Würde die Entscheidung auch dann noch zu Ihnen passen, wenn Sie zeitweise allein den vollen Beitrag tragen oder mehrere Familienmitglieder eigene Beiträge benötigen?

6. So entsteht eine tragfähige Entscheidung

Zu Beginn klären wir Ihren Versicherungsstatus, Ihre aktuelle Absicherung und Ihre Pläne. Danach übersetzen wir Ihre Leistungswünsche in überprüfbare Tarifmerkmale und betrachten die Beiträge in mehreren Lebensphasen. Erst wenn die Gesundheitsangaben aufbereitet sind, sollten konkrete Annahmemöglichkeiten bewertet werden.

Das Ergebnis muss kein Wechsel sein. Eine gute Beratung kann ebenso zeigen, dass die freiwillige GKV für Ihre Situation die passendere Lösung ist. Entscheidend ist, dass Sie die Folgen Ihrer Wahl verstehen und nicht nur einen Monatsbeitrag vergleichen.

Die allgemeinen Unterschiede der Systeme finden Sie unter PKV verstehen. Für die Vorbereitung der Gesundheitsangaben lesen Sie den Ratgeber Gesundheitsfragen in der PKV. Wenn Kinder oder Familienplanung eine Rolle spielen, vertieft die Seite PKV für Familien diese Fragen.

Häufige Fragen

Bin ich bei einem Arbeitgeberwechsel sofort versicherungsfrei?

Beginnen Sie eine neue Beschäftigung und liegt Ihr voraussichtlich regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden Jahres, sind Sie grundsätzlich vom Beginn der Beschäftigung an versicherungsfrei. Das gilt unter der Annahme, dass keine anderen Gründe eine Versicherungspflicht auslösen. Ihr neuer Arbeitgeber beurteilt den Status vorausschauend. Auch dann wechseln Sie nicht automatisch in die PKV, sondern können freiwillig in der GKV bleiben.

Zahlt mein Arbeitgeber immer die Hälfte meines PKV-Beitrags?

Der Arbeitgeber beteiligt sich an Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung. Für beide gilt getrennt: höchstens die Hälfte des zuschussfähigen Beitrags und maximal die jeweilige Obergrenze. Außerhalb Sachsens sind das 2026 bis zu 508,59 Euro für Krankenversicherung plus 104,63 Euro für Pflege, zusammen höchstens 613,22 Euro im Monat. Für 2027 ergeben sich unter den in Abschnitt 2 genannten vorläufigen Annahmen 557,81 Euro plus 114,75 Euro, zusammen 672,56 Euro. Diese 2027-Beträge sind noch nicht bestätigt; in Sachsen gelten niedrigere Pflegezuschüsse. Ihren eigenen Monatsbeitrag berechnen Sie aus dem Gesamtbeitrag für Kranken- und Pflegeversicherung abzüglich beider Zuschüsse.

Was passiert bei Elternzeit mit meiner privaten Krankenversicherung?

Der private Versicherungsschutz und die Beitragspflicht bestehen weiter, soweit Ihr Tarif keine zeitweise Beitragsbefreiung vorsieht. Ohne Arbeitsentgelt entfällt grundsätzlich der Arbeitgeberzuschuss. Manche Tarife bieten außerdem eine vertragliche Leistung, wenn Sie wegen eines kranken Kindes nicht arbeiten können. Entscheidend sind die konkreten Bedingungen, etwa Vorversicherungszeit, Nachweise und Leistungsdauer. Diese Tarifleistung ist nicht dasselbe wie das gesetzliche Kinderkrankengeld.

Ist die PKV für gut verdienende Angestellte grundsätzlich günstiger?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. In der GKV hängt der Beitrag vor allem vom beitragspflichtigen Einkommen ab; in der PKV unter anderem von Eintrittsalter, Gesundheitsrisiko und Leistungsumfang. Familienbeiträge, Selbstbehalte, mögliche Beitragsentwicklung und die Zeit ohne Arbeitgeberzuschuss können das Ergebnis deutlich verändern.

Quellennachweise

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Jan Brandstein, unabhängiger Versicherungsmakler in München – Beratung bundesweit online. Seit 2002 im Versicherungsbereich, seit 2008 auf die private Krankenversicherung spezialisiert und seit 2021 als unabhängiger Versicherungsmakler tätig.

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Jan Brandstein · Stand: September 2026. Allgemeine Orientierung; maßgeblich sind die geltenden gesetzlichen Regelungen und die jeweiligen Versicherungsbedingungen.