PKV FÜR FAMILIEN · MÜNCHEN & BUNDESWEIT ONLINE
PKV für Familien: gemeinsam vorausdenken.
Bei Familien geht es nicht um einen Tarif für eine Person. Versicherungsstatus, Einkommen und Pläne beider Eltern entscheiden mit darüber, wie Kinder versichert werden können und welche Kosten in Elternzeit, Teilzeit oder bei einem weiteren Kind entstehen.
1. GKV und PKV behandeln Familien unterschiedlich
In der gesetzlichen Krankenversicherung können Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei familienversichert sein. Dazu gehören unter anderem Vorgaben zu Wohnsitz, eigenem Versicherungsstatus, hauptberuflicher Selbstständigkeit und regelmäßigem Gesamteinkommen.
Für einen Teil der familienversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner ändert sich die Beitragsfreiheit ab 1. Januar 2028. Dann erhebt die Krankenkasse beim hauptversicherten Mitglied einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf dessen beitragspflichtige Einnahmen. Das Mitglied trägt diesen Zuschlag allein; der Arbeitgeber beteiligt sich daran nicht. Kinder bleiben in der GKV bei erfüllten Voraussetzungen beitragsfrei familienversichert.
Ausnahmen gelten unter anderem, wenn
- im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt oder ein Kind mit Behinderung, das sich nicht selbst unterhalten kann,
- der familienversicherte Partner einen Angehörigen in gesetzlich bestimmtem Umfang nicht erwerbsmäßig pflegt oder Pflegezeit nimmt,
- der familienversicherte Partner die Regelaltersgrenze erreicht hat,
- mindestens Pflegegrad 3, ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder ein bestimmter Anspruch auf Grundsicherung besteht oder
- beim familienversicherten Partner ein Grad der Behinderung, Grad der Schädigungsfolgen beziehungsweise eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 festgestellt ist.
Ein Rechenbeispiel: Bei 4.000 Euro beitragspflichtigen Einnahmen im Monat und ohne Ausnahme beträgt der Zuschlag 100 Euro monatlich. Das ist keine Prognose für einen Höchstbetrag, denn die Beitragsbemessungsgrenze für 2028 steht noch nicht fest. Der hier beschriebene Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten betrifft die Krankenversicherung; die Pflegeversicherung ist gesondert zu prüfen. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde im Juli 2026 verkündet; diese Änderung ist daher kein bloßer Entwurf.
In der privaten Krankenversicherung hat grundsätzlich jedes Familienmitglied einen eigenen Krankenversicherungsbeitrag – auch Kinder. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass die Familie insgesamt mehr zahlt als in der GKV. Je nach Einkommen, Familienkonstellation und gewählten Tarifen kann die PKV auch einschließlich der Kinderbeiträge günstiger sein. Entscheidend ist deshalb, was Ihre Familie insgesamt selbst bezahlt: Vergleichen Sie die Beiträge aller Familienmitglieder, mögliche Arbeitgeberzuschüsse und Selbstbehalte. Ebenso wichtig ist, welche Leistungen Sie dafür erhalten und wie sich die Rechnung etwa während der Elternzeit verändert.
Vergleichen Sie deshalb nicht den Beitrag eines Elternteils mit dem GKV-Beitrag. Vergleichen Sie die Absicherung und Nettobelastung des gesamten Haushalts.
2. Wann kann ein Kind beitragsfrei in der GKV bleiben?
Für gemischt versicherte Eltern ist § 10 Absatz 3 SGB V entscheidend. Die beitragsfreie Familienversicherung eines Kindes ist nach dieser Regel ausgeschlossen, wenn alle drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Der mit dem Kind verwandte Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des GKV-Mitglieds ist nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse.
- Sein regelmäßiges Gesamteinkommen liegt über einem Zwölftel der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze: 2026 sind das 6.450 Euro im Monat. Für 2027 nennt der Referentenentwurf des BMAS 7.012,50 Euro im Monat.
- Dieses regelmäßige Gesamteinkommen ist zugleich höher als das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Elternteils.
Fehlt eine dieser Bedingungen, greift der Ausschluss nach § 10 Absatz 3 nicht automatisch. Das Kind muss aber weiterhin die übrigen Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllen, insbesondere die Regeln zu eigenem Einkommen und Alter.
Der Wortlaut des § 10 Absatz 3 knüpft an Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft an. Bei nicht verheirateten Eltern greift dieser besondere Ausschluss daher nicht; die allgemeinen Voraussetzungen der Familienversicherung bleiben trotzdem zu prüfen. Maßgeblich ist die Prüfung der zuständigen Krankenkasse anhand der tatsächlichen Verhältnisse.
Wichtig ist die Unterscheidung zweier Einkommensprüfungen: Die Grenze von 6.450 Euro im Jahr 2026 beziehungsweise der vorläufige Wert von 7.012,50 Euro im Jahr 2027 betrifft das Einkommen des nicht gesetzlich versicherten Elternteils im Rahmen des § 10 Absatz 3. Daneben darf das Kind selbst 2026 grundsätzlich kein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen über 565 Euro haben; bei einer geringfügigen Beschäftigung sind bis zu 603 Euro zulässig. Aus dem BMAS-Entwurf zur Bezugsgröße ergibt sich für 2027 vorläufig eine allgemeine Einkommensgrenze von 590 Euro. Die Geringfügigkeitsgrenze steigt nach dem bereits festgelegten Mindestlohn und der gesetzlichen Berechnungsformel 2027 auf 633 Euro. Die 2027-Werte aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung sind mit Stand 24. September 2026 noch nicht endgültig beschlossen.
3. Was kostet ein privat versichertes Kind?
Ein privat krankenversichertes Kind erhält gesonderten Versicherungsschutz mit einem eigenen Krankenversicherungsbeitrag; es kann dabei im Vertrag eines Elternteils geführt werden. Die genaue Höhe hängt vom Versicherer und den gewählten Leistungen ab; pauschale Durchschnittswerte helfen einer konkreten Familie wenig. Mögliche Selbstbehalte und Beiträge für weitere Kinder gehören ebenfalls in die Haushaltsrechnung.
Bei der Pflege-Pflichtversicherung gilt eine wichtige Besonderheit: Kinder können unter den gesetzlichen Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert sein. § 110 SGB XI verlangt diese beitragsfreie Mitversicherung in der privaten Pflegeversicherung unter denselben Voraussetzungen wie § 25 SGB XI. Deshalb darf aus einem eigenen PKV-Krankenversicherungsbeitrag des Kindes nicht pauschal auf einen zusätzlichen Pflegeversicherungsbeitrag geschlossen werden.
Für Neugeborene enthält § 198 VVG eine wichtige Schutzregel: Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine private Krankheitskostenversicherung, muss dessen Versicherer das Kind ohne Risikozuschläge und Wartezeiten aufnehmen, wenn die Anmeldung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt erfolgt. Der Versicherungsschutz beginnt dann rückwirkend mit Vollendung der Geburt. Der beantragte Schutz darf nicht höher oder umfassender sein als der des versicherten Elternteils. Der Versicherer darf außerdem eine Vorversicherungszeit des Elternteils verlangen, die höchstens drei Monate betragen darf.
Diese gesetzlich garantierte Kindernachversicherung ist von einer regulären Neuaufnahme zu unterscheiden. Wird die Frist versäumt oder höherer Schutz beantragt, kann eine Gesundheitsprüfung erforderlich sein. Sollte ein Tarif die gesetzliche Frist zugunsten der Versicherten verlängern, zählt dafür ausschließlich die konkrete, bei Geburt geltende Versicherungsbedingung. Eine allgemeine Annahmepraxis oder eine vorläufige Produktinformation ersetzt diese vertragliche Zusage nicht. Klären Sie die möglichen Versicherungswege möglichst vor der Geburt und melden Sie das Kind nach der Geburt fristgerecht an.
4. Arbeitgeberzuschuss für Kinder und Partner richtig einordnen
Auch für Kinder oder den Ehe- beziehungsweise Lebenspartner kann es einen Arbeitgeberzuschuss geben. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass diese Angehörigen bei einer gesetzlichen Versicherung des beschäftigten Elternteils beitragsfrei familienversichert wären. Für die Familienrechnung zählen Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung zusammen.
Maximaler Arbeitgeberzuschuss pro Monat – außerhalb Sachsens:
- 2026: Krankenversicherung bis zu 508,59 Euro + Pflege-Pflichtversicherung bis zu 104,63 Euro = zusammen bis zu 613,22 Euro.
- 2027, vorläufige Modellrechnung: Krankenversicherung bis zu 557,81 Euro + Pflege-Pflichtversicherung bis zu 114,75 Euro = zusammen bis zu 672,56 Euro.
Die Werte für 2027 sind noch nicht bestätigt. Die Modellrechnung verwendet die im BMAS-Referentenentwurf genannte Beitragsbemessungsgrenze von 6.375 Euro monatlich und unterstellt unveränderte Beitragssätze: 14,6 Prozent allgemeiner GKV-Beitrag, 2,9 Prozent durchschnittlicher Zusatzbeitrag und 3,6 Prozent Pflegebeitrag. Daraus ergeben sich für den Arbeitgeber 557,81 Euro für die Krankenversicherung und 114,75 Euro für die Pflegeversicherung. Ändern sich diese Grundlagen, ändern sich auch die Höchstbeträge. Stand: 24. September 2026.
In Sachsen ist der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung niedriger: 2026 höchstens 75,56 Euro, zusammen mit der Krankenversicherung also höchstens 584,15 Euro. Unter denselben vorläufigen Annahmen und einem unveränderten Arbeitgeberanteil zur Pflege von 1,3 Prozent wären es 2027 für die Pflege 82,88 Euro und insgesamt 640,69 Euro.
Wichtig: Das sind Zuschussgrenzen, keine pauschalen Auszahlungen und keine Tarifpreise. Für Kranken- und Pflegeversicherung wird jeweils getrennt gerechnet: Der Arbeitgeber zahlt höchstens die Hälfte des tatsächlich zuschussfähigen Beitrags, begrenzt auf den jeweiligen Höchstbetrag. Ein ungenutzter Zuschuss zur Pflegeversicherung lässt sich nicht auf die Krankenversicherung übertragen oder umgekehrt.
Ein einfaches Beispiel, keine Tarifempfehlung: Sie zahlen monatlich 700 Euro für einen vollständig zuschussfähigen Krankenversicherungsschutz und 100 Euro für die Pflege-Pflichtversicherung. Ihr Gesamtbeitrag beträgt 800 Euro. Der Arbeitgeber übernimmt 350 Euro für die Krankenversicherung und 50 Euro für die Pflegeversicherung, insgesamt also 400 Euro. Sie selbst zahlen 400 Euro monatlich – vor einer möglichen steuerlichen Entlastung und zuzüglich eines gegebenenfalls anfallenden Selbstbehalts. Die beiden Zuschussgrenzen werden in diesem Beispiel nicht erreicht.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber auch Beiträge für Kinder oder den Partner bezuschussen. Auch dann gelten die gemeinsamen Grenzen für Kranken- und Pflegeversicherung jeweils für alle zuschussfähigen Personen zusammen. Es gibt keinen zusätzlichen Zuschusstopf pro Person.
Entscheidungsfrage: Was bleibt von Ihrem gesamten Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag nach beiden Arbeitgeberzuschüssen bei Ihnen – und welche zusätzlichen Selbstbehalte oder Familienbeiträge müssen Sie einplanen?
Kinder können in der privaten Pflege-Pflichtversicherung unter den gesetzlichen Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert sein. Ein eigener Krankenversicherungsbeitrag für das Kind bedeutet deshalb nicht automatisch einen zusätzlichen Pflegebeitrag. Selbstständige erhalten für ihre eigene Tätigkeit keinen Arbeitgeberzuschuss.
5. Elternzeit und Teilzeit verändern die Rechnung
Für Elternzeit und kranke Kinder gibt es in der PKV attraktive tarifliche Lösungen. Dazu gehören eine zeitweise Beitragsbefreiung während des Elterngeldbezugs oder der Elternzeit sowie finanzielle Unterstützung, wenn Sie wegen eines kranken Kindes nicht arbeiten können. Solche Familienleistungen sollten bei der Tarifauswahl von Anfang an mit auf den Tisch.
Privat versicherte Eltern bleiben während der Elternzeit grundsätzlich privat versichert. Ohne Arbeitsentgelt entfällt grundsätzlich der bisherige Arbeitgeberzuschuss. Wie viel Sie dann selbst bezahlen, hängt aber auch von Ihrem Tarif ab: Eine vereinbarte Beitragsbefreiung kann die Belastung für eine bestimmte Zeit deutlich senken. Dabei prüfen wir auch, für welche Bausteine die Befreiung gilt und welche Beiträge, etwa zur Pflege-Pflichtversicherung, weiterlaufen.
Auch für die Betreuung kranker Kinder gibt es private Lösungen: Je nach Tarif erhalten Sie eine Betreuungspauschale oder eine vereinbarte Tagegeldleistung, wenn Sie Ihr krankes Kind betreuen und deshalb Einkommen ausfällt. Solche Leistungen werden häufig als private Kinderkrankengeld-Lösungen bezeichnet. Sie beruhen auf dem jeweiligen Vertrag und sind nicht dasselbe wie das gesetzliche Kinderkrankengeld.
Wichtig ist, dass die Lösung zu Ihrer Familie passt. Wir schauen gemeinsam, ab wann und wie lange gezahlt wird, welche Vorversicherungszeiten gelten und ob Elternteil und Kind beim selben Versicherer oder in bestimmten Tarifen versichert sein müssen. Nicht jeder Tarif enthält diese Leistungen – bei der Auswahl lassen sie sich aber gezielt berücksichtigen.
Pflichtversicherte GKV-Mitglieder behalten während des Bezugs von Elterngeld oder der Elternzeit ihren Versicherungsstatus. Wenn keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen vorliegen, sind sie in dieser Zeit in der Regel beitragsfrei versichert. Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen während der Elternzeit normalerweise weiter Beiträge, gegebenenfalls den Mindestbeitrag. Beitragsfreiheit kann bestehen, wenn ohne die eigene freiwillige Mitgliedschaft ein Anspruch auf Familienversicherung über einen gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartner bestünde.
Bei Teilzeitarbeit kann sich der Versicherungsstatus ändern. Sinkt das regelmäßige Arbeitsentgelt unter die maßgebliche Versicherungspflichtgrenze, kann GKV-Pflicht eintreten. Für zuvor privat Versicherte gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiungsmöglichkeit. Weil eine Befreiung Folgen über die konkrete Elternzeit hinaus haben kann, sollte sie vor dem Antrag individuell geprüft werden.
Auch die Familienversicherung eines Kindes kann neu zu beurteilen sein, wenn sich die regelmäßigen Einkommen der Eltern verändern. Melden Sie solche Änderungen der Krankenkasse und lassen Sie die Auswirkungen bestätigen.
6. Eine Familienentscheidung braucht mehrere Szenarien
Eine solide Planung betrachtet mindestens die heutige Situation, eine mögliche Elternzeit und die Zeit danach. Hilfreich sind drei Haushaltsrechnungen:
- Beiträge und Eigenanteile bei zwei vollen Erwerbseinkommen,
- Belastung während Elternzeit oder reduzierter Arbeitszeit,
- Kosten mit jedem geplanten weiteren Kind sowie ohne vollen Arbeitgeberzuschuss.
Daneben vergleichen wir die Leistungen für jedes Familienmitglied. Für Kinder können andere Punkte wichtig sein als für Erwachsene, etwa Hilfsmittel, Heilmittel, Psychotherapie, Zahn- und Kieferorthopädie oder eine mögliche Mitaufnahme eines Elternteils im Krankenhaus.
Die richtige Lösung kann innerhalb einer Familie unterschiedlich aussehen. Eine PKV für einzelne Familienmitglieder ist keine pauschale Empfehlung für alle. Entscheidend sind der rechtlich mögliche Versicherungsweg, der gewünschte Schutz und eine Belastung, die auch bei Veränderungen tragbar bleibt.
Weitere Grundlagen finden Sie unter PKV verstehen. Für berufsspezifische Fragen führen die Seiten PKV für Angestellte und PKV für Selbstständige die Überlegungen fort. Vor einem Antrag hilft der Ratgeber Gesundheitsfragen in der PKV.
Häufige Fragen
Muss unser Kind in die PKV, wenn ein Elternteil privat versichert ist?
Nein, nicht automatisch. Bei verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern ist die beitragsfreie GKV-Familienversicherung nach § 10 Absatz 3 nur ausgeschlossen, wenn der nicht gesetzlich versicherte Elternteil mit seinem regelmäßigen Gesamteinkommen über einem Zwölftel der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt und zugleich regelmäßig mehr verdient als das GKV-Mitglied. 2026 beträgt diese monatliche Grenze 6.450 Euro; für 2027 nennt der BMAS-Referentenentwurf vorläufig 7.012,50 Euro. Auch die übrigen Voraussetzungen der Familienversicherung müssen erfüllt sein. Die Krankenkasse entscheidet anhand Ihrer konkreten Angaben.
Gilt § 10 Absatz 3 SGB V auch für unverheiratete Eltern?
Der gesetzliche Wortlaut bezieht sich auf den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des GKV-Mitglieds. Bei unverheirateten Eltern greift dieser besondere Ausschlusstatbestand deshalb nicht. Das Kind muss dennoch sämtliche allgemeinen Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllen; lassen Sie sich den Status von der Krankenkasse bestätigen.
Wer zahlt meine PKV während der Elternzeit?
Ohne Arbeitsentgelt entfällt grundsätzlich Ihr bisheriger Arbeitgeberzuschuss. Es gibt aber familienfreundliche PKV-Tarife, die Sie während des Elterngeldbezugs oder der Elternzeit zeitweise von Beiträgen befreien. Andere Leistungen unterstützen Sie finanziell, wenn Sie wegen eines kranken Kindes nicht arbeiten können, etwa durch eine Betreuungspauschale oder Tagegeld. Wir prüfen, welche Beiträge weiterlaufen, wie lange die Entlastung gilt und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Diese privaten Kinderkrankengeld-Lösungen richten sich nach dem Vertrag. Bei Teilzeitarbeit kann sich zusätzlich Ihr Versicherungsstatus ändern.
Kann ein Neugeborenes ohne Gesundheitsprüfung privat versichert werden?
Ja, im Rahmen der gesetzlichen Kindernachversicherung. § 198 VVG verpflichtet den Versicherer eines Elternteils unter bestimmten Voraussetzungen zur Aufnahme ohne Risikozuschläge und Wartezeiten. Die Anmeldung muss spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt erfolgen; der Schutz beginnt dann rückwirkend mit Vollendung der Geburt. Er darf nicht höher oder umfassender sein als der Schutz des Elternteils. Der Versicherer darf eine Vorversicherungszeit des Elternteils von höchstens drei Monaten verlangen. Eine reguläre Aufnahme nach Fristablauf oder in einen umfangreicheren Schutz ist nicht mit dieser gesetzlichen Garantie gleichzusetzen. Eine längere tarifliche Frist sollte nur angenommen werden, wenn sie in den konkret geltenden Versicherungsbedingungen steht.
Quellennachweise
- § 10 SGB V: Familienversicherung
- BMG: Gesetzlich Versicherte und Besonderheiten der Familienversicherung
- BMAS: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026
- BMAS: Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027, Stand 21. September 2026
- BMAS: Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung mit Mindestlohn 2027
- § 8 SGB IV: Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze
- § 198 VVG: Kindernachversicherung
- § 257 SGB V: Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung
- BMG: Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenze der GKV
- § 61 SGB XI: Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung
- § 110 SGB XI: Beitragsfreie Mitversicherung von Kindern in der privaten Pflegeversicherung
- § 25 SGB XI: Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung
- § 56 SGB XI: Beitragsfreiheit familienversicherter Angehöriger
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7016: beschlossene Fassung mit § 242b SGB V und Inkrafttreten zum 1. Januar 2028
- BMG: Beschluss und Änderungen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes
- BMG: Fragen und Antworten zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
- Familienportal des Bundes: Arbeit und Versicherung in der Elternzeit
- § 224 SGB V: Beitragsfreiheit bei Elterngeld
- § 45 SGB V: Gesetzliches Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
- ARAG: Versicherungsbedingungen zur PKV und zum Krankentagegeld, Beispiele für tarifliche Familienleistungen
- Allianz: Tarifabhängige Familienleistungen in der PKV
- PKV-Verband: Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung
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Ich helfe Ihnen, die möglichen Konstellationen verständlich zu ordnen. Jan Brandstein, unabhängiger Versicherungsmakler in München – Beratung bundesweit online. Seit 2002 im Versicherungsbereich, seit 2008 auf die private Krankenversicherung spezialisiert und seit 2021 als unabhängiger Versicherungsmakler tätig.
Jan Brandstein · Stand: September 2026. Allgemeine Orientierung; maßgeblich sind die geltenden gesetzlichen Regelungen und die jeweiligen Versicherungsbedingungen.
