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Weniger Gehalt: Muss ich jetzt aus der privaten Krankenversicherung raus?

Weniger Einkommen: Wann sich Ihr PKV-Status ändert und welche Möglichkeiten Sie haben.

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Taschenrechner, Unterlagen und eine Waage zur Planung der Krankenversicherung bei verändertem Einkommen

Von Jan Brandstein · Versicherungsmakler und PKV-Spezialist · Stand: 24. September 2026

Weniger Einkommen: Was bedeutet das für Ihre PKV?

Sie möchten Ihre Stunden reduzieren, wechseln den Arbeitgeber oder verdienen künftig weniger? Dann sollten Sie nicht nur auf das neue Nettogehalt schauen. Auch Ihr Krankenversicherungsstatus kann sich ändern.

Für Angestellte gilt grundsätzlich: Sinkt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt dauerhaft auf oder unter die für Sie geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze, tritt in der Regel wieder Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Häufig geschieht das bereits mit der Gehaltsänderung. Es gibt aber Ausnahmen, die vorab geprüft werden sollten.

Für hauptberuflich Selbstständige gilt diese Arbeitnehmergrenze nicht in gleicher Weise. Ein geringerer Gewinn allein führt deshalb nicht automatisch zurück in die GKV. Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

1. Es zählt nicht einfach die Summe auf der Jahresabrechnung

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, kurz JAEG, wird auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Entscheidend ist eine vorausschauende Beurteilung des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Bei einer dauerhaften Gehaltsänderung wird neu gerechnet.

Dazu gehören insbesondere das laufende Bruttogehalt und regelmäßig zu erwartende, anrechenbare Sonderzahlungen. Bei variablen Vergütungen kommt es auf die konkrete Vereinbarung und die Verlässlichkeit an. Eine unsichere Bonuszahlung sollte deshalb nicht einfach wie ein garantiertes Festgehalt behandelt werden. Lassen Sie die Berechnung von Ihrer Personal- oder Lohnabteilung nachvollziehbar aufstellen.

Beispiel: Ihr bisheriges regelmäßiges Jahresgehalt beträgt 90.000 Euro. Sie reduzieren zum 1. Oktober 2026 dauerhaft Ihre Arbeitszeit; das neue regelmäßige Jahresgehalt beträgt 72.000 Euro. Für die Beurteilung ab Oktober zählt grundsätzlich dieses neue Entgelt. Dass Sie bis September bereits gut verdient haben und die tatsächliche Jahressumme noch hoch ausfällt, erhält die Versicherungsfreiheit nicht automatisch.

2. Welche Einkommensgrenzen gelten 2026 und voraussichtlich 2027?

  • 2026: Die allgemeine JAEG beträgt 77.400 Euro jährlich, entsprechend 6.450 Euro monatlich.
  • 2027 – voraussichtlich: Der BMAS-Referentenentwurf nennt für die allgemeine JAEG 84.150 Euro jährlich, entsprechend 7.012,50 Euro monatlich.
  • 2027 – voraussichtliche Bestandsgrenze: Im Entwurf stehen außerdem 80.550 Euro jährlich, entsprechend 6.712,50 Euro monatlich, für die neue Bestandsregelung nach § 6 Absatz 8 SGB V.

Die neue Bestandsregelung betrifft nach der veröffentlichten Erläuterung der SBK Beschäftigte, die am 31. Dezember 2026 bereits versicherungsfrei und privat krankenversichert sind. Für sie soll die zusätzliche außerordentliche Anhebung der allgemeinen Grenze nicht gelten. Welche Grenze in Ihrem Fall maßgeblich ist, sollte zum Jahreswechsel ausdrücklich geprüft werden.

Wichtig zum Stand der Zahlen: Die Rechengrößen für 2027 sind am 24. September 2026 noch nicht endgültig durch die entsprechende Verordnung festgesetzt. Die genannten 2027-Beträge sind deshalb vorläufig. Die Monatswerte sind eine Rechenhilfe; entscheidend bleibt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt und die für Sie geltende Grenze.

3. Gehaltsreduzierung und höhere Jahresgrenze sind zwei verschiedene Fälle

Ihr regelmäßiges Gehalt sinkt dauerhaft

Wird die maßgebliche Grenze nicht mehr überschritten, beginnt die Versicherungspflicht grundsätzlich mit der Änderung. Sie müssen also nicht erst bis zum Jahresende warten. Das kann bei Teilzeit, einem anderen Aufgabenbereich oder einem Arbeitgeberwechsel mit geringerem Gehalt relevant werden.

Ihr Gehalt bleibt gleich, aber die Grenze steigt

Liegt Ihr regelmäßiges Entgelt nur wegen der angehobenen JAEG nicht mehr darüber, kann zum 1. Januar Versicherungspflicht entstehen. Für diesen Fall sieht § 8 SGB V eine Möglichkeit zur Befreiung vor. Eine solche Befreiung ist keine allgemeine Lösung für jede spätere Gehaltsreduzierung.

Das Einkommen fällt nur vorübergehend niedriger aus

Nicht jede kurzfristige Schwankung ändert den Status. Kurzarbeit, eine kurze Entgeltminderung oder eine Unterbrechung wegen Arbeitsunfähigkeit müssen gesondert beurteilt werden. Verlassen Sie sich dabei nicht auf eine pauschale Aussage wie „Drei Monate sind immer unproblematisch“. Anlass, Dauer und Vereinbarung sind entscheidend.

4. Kann ich trotz niedrigerem Gehalt privat versichert bleiben?

In bestimmten Fällen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Neben der Erhöhung der JAEG nennt § 8 SGB V beispielsweise bestimmte Teilzeitfälle während der Eltern- oder Pflegezeit. Auch eine Reduzierung auf höchstens die Hälfte der üblichen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter kann erfasst sein, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere mindestens fünf Jahre Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der JAEG vor der Reduzierung; gesetzlich vorgesehene Anrechnungszeiten sind dabei zu berücksichtigen.

Der Antrag muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden. Für den Beginn der Befreiung ist unter anderem relevant, ob bereits Leistungen in Anspruch genommen wurden. Ein anderer Krankenversicherungsschutz muss nachgewiesen werden.

Diese Entscheidung braucht einen Blick nach vorn: Eine Befreiung lässt sich nicht einfach widerrufen. Ihre Wirkung hängt vom jeweiligen Befreiungstatbestand ab. Sie ist weder ein frei verfügbares Wahlrecht noch pauschal eine lebenslange Sperre für jede spätere GKV-Mitgliedschaft.

5. Ab 55 Jahren gelten zusätzliche Regeln

Weniger Gehalt eröffnet ab 55 nicht automatisch den Weg zurück in die GKV. § 6 Absatz 3a SGB V kann die Versicherungspflicht ausschließen: insbesondere wenn in den letzten fünf Jahren zuvor keine gesetzliche Versicherung bestand und mindestens die Hälfte dieser Zeit Versicherungsfreiheit, eine Befreiung oder eine hauptberufliche Selbstständigkeit vorlag. Auch die gesetzlich geregelte Gleichstellung bestimmter Ehe- oder Lebenspartnerschaftszeiten kann relevant sein.

Deshalb sollte die bisherige Versicherungsbiografie geprüft werden, bevor eine Arbeitszeit- oder Gehaltsänderung als Weg zurück in die GKV eingeplant wird.

6. Was passiert mit Beitrag, Pflegeversicherung und Arbeitgeberzuschuss?

Ein geringeres Gehalt senkt Ihren privaten Krankenversicherungsbeitrag nicht automatisch. Wenn Sie in der PKV bleiben, richten sich die Beiträge weiterhin nach Ihrem Vertrag. Der Arbeitgeberzuschuss muss bei einer veränderten Situation geprüft werden.

Für einen sinnvollen Vergleich betrachten wir immer die Kranken- und Pflegeversicherung zusammen: Ihren Gesamtbeitrag, den jeweiligen Arbeitgeberanteil, einen möglichen Selbstbehalt und gegebenenfalls das Krankentagegeld. Letzteres sollte ebenfalls zu Ihrem veränderten Einkommen passen. Bei einem Wechsel in die GKV sind deren Krankenversicherungsbeitrag einschließlich Zusatzbeitrag und der Beitrag zur Pflegeversicherung zu berücksichtigen.

Bei Familien gehören außerdem die Beiträge und der Versicherungsstatus von Partner und Kindern in die Rechnung. Mehr dazu finden Sie unter PKV für Familien.

7. So gehen Sie bei einer geplanten Einkommensänderung vor

  1. Neue Einkommensprognose erstellen: Lassen Sie das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ab dem Änderungsdatum berechnen.
  2. Status klären: Arbeitgeber und zuständige Krankenkasse sollten prüfen, ob und wann Versicherungspflicht eintritt.
  3. Ausnahmen und Fristen prüfen: Klären Sie eine mögliche Befreiung, bevor eine Antragsfrist verstreicht.
  4. Gesamtkosten vergleichen: Beziehen Sie Kranken- und Pflegeversicherung, Arbeitgeberanteile und die Familie ein.
  5. Bestehenden Vertrag geordnet anpassen: Stimmen Sie Beginn und Ende der Absicherung ab, statt die PKV vorschnell zu kündigen.

Entsteht gesetzliche Kranken- oder Pflegeversicherungspflicht, sieht § 205 VVG ein besonderes Kündigungsrecht vor. Innerhalb von drei Monaten ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine rückwirkende Kündigung zum Beginn der Pflicht möglich. Der Nachweis muss rechtzeitig erbracht werden; fordert der Versicherer ihn in Textform an, ist die gesetzliche Nachweisfrist zu beachten. Lassen Sie sich Termine und erforderliche Unterlagen bestätigen. Eine Anwartschaft oder ergänzender privater Schutz kann je nach weiteren Plänen eine Überlegung wert sein.

Häufige Fragen zu Einkommen und PKV

Reicht es, genau auf der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu liegen?

Nein. Für die Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer muss das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Grenze überschreiten. Genau auf der Grenze zu liegen, genügt dafür nicht.

Was gilt bei einem Arbeitgeberwechsel mit höherem Gehalt?

Liegt das regelmäßige, auf ein Jahr hochgerechnete Arbeitsentgelt im neuen Beschäftigungsverhältnis über der geltenden Grenze des laufenden Jahres, kann von Beginn an Versicherungsfreiheit bestehen. Das unterscheidet sich von einer Gehaltserhöhung im bestehenden Beschäftigungsverhältnis: Dort endet die Versicherungspflicht grundsätzlich erst zum Jahresende, wenn auch die Grenze des Folgejahres überschritten wird.

Gilt der PKV-Beitrag bei Teilzeit einfach anteilig?

Nein. Der Beitrag wird nicht im Verhältnis zu Ihren Arbeitsstunden gekürzt. Vor einer Reduzierung sollten deshalb Versicherungsstatus, tatsächlicher Eigenanteil und Krankentagegeld gemeinsam betrachtet werden.

Wer hilft mir, die Entscheidung einzuordnen?

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung erfolgt über Arbeitgeber und zuständige Krankenkasse. Ich unterstütze Sie dabei, die Folgen für Ihre private Absicherung und Ihre weitere Planung zu verstehen – persönlich online, bundesweit und mit Sitz in München.

Die Grundlagen finden Sie auch auf PKV für Angestellte. Für Ihre konkrete Planung können Sie ein persönliches Erstgespräch vereinbaren.

Quellen und rechtliche Grundlagen

Redaktioneller Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Versicherungs-, Rechts- oder medizinische Beratung.

Herausgeber und Ansprechpartner

Jan Brandstein, unabhängiger Versicherungsmakler in München · Beratung bundesweit online.

Stand: 24. September 2026

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